Elterliche Sorge - §§ 1626 ff BGB
Mit einer Sorgebescheinigung kann die nichtverheiratete Mutter nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung die alleinige elterliche Sorge für das Kind hat. Damit ist sie alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes.
Die Sorgebescheinigung wird immer von dem Jugendamt ausgestellt, in dessen Gemeinde das Kind geboren wurde, unabhängig davon, wo es jetzt wohnt. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist die Senatsverwaltung in Berlin für die Erstellung zuständig. Das Jugendamt kann in diesen Fällen Hilfe leisten.
Benötigt werden:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkenntnis
Ausgestellt wird die Bescheinigung auf persönliche Vorsprache oder schriftliche Anfrage. Es fallen keine Gebühren an.
Sorgeerklärung bei nichtverheirateten Eltern
Eine nichtverheiratete Mutter hat nach der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge. Sie ist alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes.
Nichtverheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes auf freiwilliger Basis die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Diese Sorgeerklärung muss, damit sie wirksam wird, beurkundet werden. Dies kann beim Jugendamt kostenfrei erfolgen.
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ist individuell verschieden. Dies sollte mit dem Jugendamt abgestimmt werden.

