Pflegschaften - §§ 1909 ff BGB
Wer unter elterlicher Sorge steht, erhält für einzelne Angelegenheiten, die durch die Eltern nicht besorgt werden können, einen Pfleger. Ist eine als Einzelpfleger geeignete Person nicht vorhanden, so kann das Jugendamt durch das Vormundschaftsgericht als Pfleger bestellt werden.
Der Pfleger vertritt das Kind z.B. in Vermögensangelegenheiten oder bei Interessenkonflikten der Eltern zum Nachteil des Kindes.

