Vaterschaft - §§ 1592 ff BGB
Vaterschaftsanerkennung
Zur Klärung der Vaterschaft haben alleinerziehende Elternteile beim Jugendamt einen Anspruch auf Beratung.
Erkennt der Mann die Vaterschaft zu dem Kind freiwillig an, so kann diese Anerkenntnis kostenfrei beim Jugendamt beurkundet werden.
Vorzulegen sind:
- Ausweisdokument
- Geburtsurkunde des Kindes.
Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung bedarf es der Zustimmung der Kindesmutter. Diese erfolgt durch Beurkundung beim Jugendamt.
Vorzulegen sind:
- Ausweisdokument
- Geburtsurkunde des Kindes
- Urkunde über Vaterschaftsanerkennung.
Ist der Mann zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit, kann die Mutter beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten. Der Beistand leitet eine Vaterschaftsfeststellungsklage ein.
Vaterschaftsanfechtung
Bestehen Zweifel, ob der in der Geburtsurkunde eines Kindes eingetragene Vater der biologische Vater ist, können betroffene Eltern beim Jugendamt beraten werden.
Vereinfachtes Verfahren zum Ausschließen der Vaterschaft
Bei ehelich geborenen Kindern ist Voraussetzung, dass das Kind nach Einreichung des Scheidungsantrages geboren wurde. Es müssen sowohl bei ehelich als auch bei nichtehelich geborenen Kindern vorliegen:
- Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater
- Zustimmungserklärung der Mutter
- Zustimmungserklärung des Scheinvaters - so wird der Vater genannt, der nicht biologischer Vater ist.
Diese drei Erklärungen werden durch das Jugendamt beurkundet. Fehlt eine der Erklärungen, kann die Vaterschaft nicht ausgeschlossen bzw. neu festgestellt werden. Dieses Verfahren ist kostenlos.
Gerichtliches Verfahren durch ein Elternteil beantragt
Die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft kann durch den Scheinvater oder die Mutter schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Amtsgericht erhoben werden. Es besteht kein Anwaltszwang.
Die Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes oder innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, möglich.
Die Tätigkeit des Jugendamtes in diesem Verfahren ist kostenlos.
Für einen Rechtsanwalt und das Gerichtsverfahren sind Gebühren zu zahlen.
Bei geringem Einkommen kann beim Amtsgericht Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Gerichtliches Verfahren durch das Kind beantragt
Soll die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind erhoben werden, wird vom Vormundschaftsgericht das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt.
Dieses nimmt dann die Interessen des Kindes vor Gericht wahr.
Hierzu ist eine Vorsprache im Jugendamt notwendig.
Mitzubringen sind:
- die Geburtsurkunde und
- eventuell Unterlagen über die Scheidung.
Auch hier muss die Frist von zwei Jahren nach Geburt des Kindes bzw. nach Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, eingehalten werden.
Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater beantragt
Der biologische Vater kann unter folgenden Voraussetzungen die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten:
- Der biologische Vater muss versichern, dass er der Mutter beigewohnt hat. Eine Klage durch einen samenspendenden Dritten ist nicht möglich.
- Die Klage kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Geburt des Kindes oder nach Kenntnis der Umstände, die für die Vaterschaft sprechen, erhoben werden.

