Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist eine sehr individuelle Form der Kinderbetreuung. Sie ist vom Gesetzgeber dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Tageseinrichtungen gleichgestellt. Die Kindertageseltern sollen das Kind in seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützen, die Familie in der Erziehung und Bildung des Kindes unterstützen und ergänzen. Sie sollen den Erziehungsberechtigten helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung miteinander zu vereinbaren. Es können Kinder im Alter von 4 Monaten bis 14 Jahren im Rahmen der Tagespflege betreut werden.
Für Eltern, die eine Tagesmutter suchen:
Das Jugendamt vermittelt Tagesmütter und begleitet die Tagespflegeverhältnisse, berät, unterstützt und vermittelt im Konfliktfall. Die Inanspruchnahme einer Tagesmutter kann finanziell vom Jugendamt unterstützt werden, wenn beide Elternteile berufstätig sind, sich in einer Ausbildung befinden oder ein Elternteil alleinerziehend ist. Die Eltern werden im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu den Kosten herangezogen.
Für zukünftige Tageseltern:
Tageseltern benötigen vom Jugendamt eine Pflegeerlaubnis. Um diese zu erlangen müssen sie einige Voraussetzungen erfüllen.
Als Grundvoraussetzung muss eine Tagespflegeperson dem Kind Achtung und Zuneigung entgegenbringen, zuverlässig sein, soziale und kommunikative Kompetenzen besitzen, andere Lebenskonzepte und Werthaltungen tolerieren, mit dem Jugendamt und den Erziehungsberechtigten kooperieren, gesundheitsbewusst sein und für eine gesunde und ausgewogene Ernährung sorgen. Neben diesen persönlichen Voraussetzungen muss das räumliche Umfeld zur Betreuung von Kindern geeignet sein. Es muss genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe vorhanden sein. Die Wohnumgebung und der Außenbereich müssen die erforderlichen Sicherheitsaspekte erfüllen. Die Tagespflegeperson sollte altersentsprechendes, pädagogisch sinnvolles Spiel- und Beschäftigungsmaterial anbieten können, die individuellen Bedürfnisse und Gewohnheiten im Tagesablauf des Kindes bei der Gestaltung des Tages berücksichtigen. Zu den formellen Voraussetzungen gehören die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses für alle im Haushalt lebenden erwachsenen Personen, eine ärztliche Bescheinigung, dass keine Krankheiten, die einer Betreuung von Kindern entgegenstehen, vorliegen, die Teilnahme an einer Basisqualifikation von mindestens 48 Stunden, zuzüglich einer Erste-Hilfe-Ausbildung von 16 Stunden sowie die Bereitschaft sich kontinuierlich fortzubilden.
Elternbeiträge:
Die Beiträge zu den Kosten der Kindertagespflege sind nach der Höhe des Einkommens der Eltern gestaffelt.
Die genauen Sätze erfragen Sie bitte bei Frau Zimmermann Tel. 02431/85321
Wichtige gesetzliche Grundlagen:
§ 23 KJHG Förderung in Kindertagespflege
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen
2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung und
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
§ 43 KJHG Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann.
Versicherungen:
Haftpflichtversicherung
Die Tagepflegeperson sollte eine Haftpflichtversicherung für Personen und Sachschäden (erweiterte Privathaftpflicht oder Betriebs-/Berufshaftpflicht) abschließen.
Landesunfallkasse
Versicherungsschutz für das Kind besteht bei der Landesunfallkasse, wenn die Tagesmutter eine Pflegeerlaubnis hat und das Kind beim Jugendamt gemeldet ist.
Berufsgenossenschaft
Die Tagespflegeperson muss sich bei der Berufsgenossenschaft anmelden, der Beitrag wird den Betreuungszeiten gemäß von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen.
Für alle Fragen zum Bereich der Kindertagespflege steht ihnen
Frau Bünger
Tel: 02431/85340
E-Mail: ingrid.buenger@erkelenz.de
zur Verfügung
Antrag auf Kindertagespflege zum download (44,6 KB)
Elternbeitragstabelle zum download (82,1 KB)
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz vom 29.07.2011
zum download (149 KB)

