Dichtheitsprüfüng privater Abwasserleitungen
§ 61 a Landeswassergesetz -
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
§ 61 a Landeswassergesetz -
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
Hintergrund
Gemäß § 61a „Private Abwasseranlagen“ LWG NRW müssen Eigentümer von Grundstücken sowohl ihre neu gebauten als auch die bereits bestehenden privaten Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bestehende Abwasserleitungen müssen erstmalig bis spätestens 31.12.2015 geprüft werden. In Erkelenz müssen Leitungen in Wasserschutzgebieten bis spätestens 31.12.2014 geprüft werden, wenn die Leitungen
1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.
Das Ergebnis der Prüfung muss der Grundstückseigentümer der Kommune auf Verlangen vorlegen.
Mit dem § 61a „Private Abwasseranlagen“ will der Gesetzgeber zum einen eine weitere Verschmutzung des Grundwassers durch undichte private Abwasserleitungen verhindern und zum anderen die Belastung der Kläranlagen durch eindringendes Grundwasser minimieren.
Stand und Vorgehen der Stadt Erkelenz
Die Einpassung der Regelungen des § 61a LWG sind im Ortsrecht der Stadt Erkelenz 10 (7.11) enthalten und können dort entsprechend nachgelesen werden.
Sollten weitere Regelungen im Jahresverlauf beschlossen oder in die Entwässerungssatzung aufgenommen werden, finden Sie unter www.erkelenz.de umgehend aktuelle Informationen.
Häufig gestellte Fragen
Bin ich auch von der Prüfung betroffen?
Jeder Grundstücksbesitzer muss die Prüfung vornehmen. Fristen, Ausnahmen und besondere Anforderungen finden sich im Landeswassergesetz bzw. in der Entwässerungssatzung (7.11) der Stadt Erkelenz (siehe Rechtsgrundlagen).
Bis wann muss ich prüfen?
Auch dies regelt das Gesetz. Für bestehende Anlagen gilt grundsätzlich der 31.12.2015, für Neubauten und Änderungen gilt die Forderung sofort. Für Gebäude in Wasserschutzgebieten gilt dies bis zum 31.12.2014 wenn sie vor 1965 errichtet wurden und zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen oder zur Fortleitung industriellen/Gewerblichen Abwassers dienen und vor 1990 errichtet wurden. Natürlich kann der Grundstückseigentümer auch früher seiner gesetzlichen Pflicht nachkommen.
Wer darf prüfen?
Nur zertifizierte Sachverständige. Die vollständige Liste findet sich unter www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/ . ACHTUNG: Prüfzeugnisse von nicht zugelassenen Sachverständigen werden nicht anerkannt. Deshalb ggf. Zulassung überprüfen.
Was tun mit dem Dichtigkeitsnachweis/ Bescheinigung?
Diese sind unbedingt aufzubewahren und der Stadt Erkelenz auf Verlangen vorzulegen. Bitte schicken Sie keine Unterlagen unaufgefordert an die Stadt Erkelenz.
Was kostet die Dichtigkeitsprüfung?
Das hängt vom jeweiligen Aufwand ab – zulässig sind grundsätzlich Druck- und Kameraüberprüfungen. Ebenfalls entscheidend ist der Aufbau des Entwässerungssystems. Möglicherweise lohnen Preisvergleiche – Sachverständige haben keine Gebührenvorgabe.
Was tun, wenn die Prüfung einen undichten Anschluss ausweist?
Abwasserleitungen sind dicht zu betreiben (Wassergesetz, DIN Vorschriften, Entwässerungssatzung). Bei Feststellung einer Undichtigkeit ist diese zu beseitigen (Teil oder vollständige Sanierung des Hausanschlusses). Für die Beseitigung sind vom Gesetzgeber keine festen Fristen festgelegt worden, so dass sich auch in Folge einer negativen Dichtigkeitsprüfung kein unmittelbarer Handlungsdruck für den Grundstückseigentümer ergibt. Die Stadt Erkelenz empfiehlt, sich zu informieren und zumindest Vergleichsangebote von Fachsanierungsfirmen einzuholen.
An wen kann ich mich mit weiteren Fragen wenden?
Auskunft im Tiefbauamt der Stadt Erkelenz geben:
Hr. Luksch Tel. 02431 85 281 peter.luksch@erkelenz.de
Hr. Spart z Tel. 02431 85 285 werner.spartz@erkelenz.de
Links und weiterführende Informationen:
Recht und Gesetz/ Sachverständigenliste
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (mit Download Landeswassergesetz, Sachverständigenliste, Runderlass zum Gesetz und weiteren Informationen www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit
Ortsrecht Erkelenz
(7.10.1) Satzung gemäß § 61a Landeswassergesetz NRW
Stellungnahme des Umweltministeriums: Anfrage der Stadt Erkelenz "Dichtheitsprüfung im Abbaugebiet Garzweiler II",
Dichtigkeitsprüfung im Abbaugebiet Garzweiler II
Antwortschreiben des Umweltministeriums: Kleine Anfrage 743 des Abgeordneten Dr. Gerd Hachen, CDU: "Dichtheitsprüfung auch für Häuser im Rheinischen Revier, die für die Allgemeinheit abgerissen werden?",
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