Ordnungswidrigkeitenverfahren
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren kann auch als Bußgeldverfahren bezeichnet werden. In diesem Verfahren wird das Verhalten eines Bauherren geahndet, der vorsätzlich oder fahrlässig öffentlich-rechtliche Vorschriften außer Acht lässt.
Der § 84 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gibt Aufschluss darüber, wann eine Ordnungswidrigkeit im Bauordnungsrecht vorliegt.
Der § 84 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gibt Aufschluss darüber, wann eine Ordnungswidrigkeit im Bauordnungsrecht vorliegt.
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Irmtrud Muckel-Jentgens
Zimmer: 305
Telefon: 02431 / 85-383
Fax: 02431 / 85-307
E-Mail: irmtrud.muckel-jentgens@erkelenz.de
Öffnungszeiten:
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| Die. | 8:00 Uhr – 12:00 Uhr u. 14:00 Uhr – 16.30 Uhr |

