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Grundsätzlich unterscheidet man Hunde in vier Kategorien: 1. Kleine Hunde (diese fallen nicht unter das Landeshundegesetz NRW) Hunde, die im ausgewachsenen Zustand eine Widerristhöhe von unter 40 cm oder ein Körpergewicht von unter 20 kg erreichen können und nicht rassebedingt unter §§ 3 oder 10 des Landeshundgesetzes (LHundG NRW) fallen (s. u.). 2. Hunde die unter das Landeshundegesetz NRW fallen: a) § 3 Gefährliche Hunde Hunde, bei denen die Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit vermutet wird, oder deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist. 1. Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. 2. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind - Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, - Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, - Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, - Hunde, die einen Menschen in Gefahr bedrohender Weise angesprungen haben, - Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, - Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. b) § 10 Hunde bestimmer Rassen Alano (Dogo Canario, Pero de Presa Canario, Presa Canario), American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. c) § 11 Große Hunde Hunde, die im ausgewachsenen Zustand eine Widerristhöhe von mehr als 40 cm haben oder deren Körpergewicht 20 kg übersteigt. Allgemeine Pflichten aller Hundehalter (unabhängig, welcher Kategorie der Hund angehört): - Hunde sind überall so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. - Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Zur Vermeidung von Gefahren (darunter fällt nicht nur das Beißen, sondern auch das ungewollte freudige Anspringen und sogar Ungewissheit des einzelnen neutralen Betrachters darüber, wie der Hund sich verhalten wird) sind Hunde in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten kurzen Leine zu führen: - In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, - in der Allgemeinheit zugänglichen Garten- und Grünanlagen, - bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, - in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Friedhöfen dürfen Tiere überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgeführt werden! Beachten Sie bitte auch folgende Verhaltensempfehlungen: Respektieren Sie, dass nicht jeder Mensch ein Hundefreund ist, und versuchen Sie nicht, Ihre Tierliebe anderen Menschen mit Sätzen wie "Der macht doch nichts" oder gar "Bleiben Sie ruhig stehen, dann beißt er nicht" aufzuzwingen. Akzeptieren Sie, dass es Menschen gibt, die vor Hunden Angst haben. Haben Sie Verständnis für polizeiliche Maßnahmen. Die Verordnungen (LHundG NW und örtliche) dienen dem Schutz Ihrer Mitbürger und seriöser Hundehalter. Signalisieren Sie durch richtiges Handeln, dass Ihnen Ihr Hund gehorcht. Lassen Sie ihn nur dann frei laufen, wenn dadurch keine anderen Menschen oder Tiere belästigt werden. Rufen Sie Ihren Hund zu sich und leinen ihn ggfs. an, wenn Ihnen andere Menschen begegnen. Dies gilt insbesondere bei Kindern, Joggern, Radfahrern oder Menschen die Tiere mitführen. Leisten Sie Ihren Beitrag zu einem positiven Bild der Hundehaltung durch ein rücksichtsvolles und vorbildliches Auftreten in der Öffentlichkeit: Weisen Sie andere Hundehalter auf ein von Ihnen festgestelltes Fehlverhalten hin. Appellieren Sie an die Solidarität der Hundebesitzer. Kaufen Sie Ihren Hund nur bei einem seriösen Züchter, der Gewähr dafür bietet, dass das Tier artgerecht gehalten wurde und genügend Kontakt zu Menschen und Artgenossen hatte. Nutzen Sie die Möglichkeiten der dem VDH angeschlossenen Hundevereine zur Erziehung Ihres Hundes (Welpenschule, Begleithundeausbildung, etc. ). Aber bedenken Sie immer, keine noch so gute Ausbildung des Hundes ist eine Garantie und macht Ihre Obacht überflüssig - der Hund bleibt immer ein Tier, dessen natürliche Ureigenarten jederzeit auftreten können. Kinder sollten niemals mit Hunden alleine gelassen werden. Sie verfügen in der Regel nicht über die erforderlichen Körperkräfte und können sich schlechter gegen Angriffe verteidigen. Der Hund akzeptiert das Kind möglicherweise nicht als Ranghöheren. Viele Unfälle entstehen beim Trennen von sich raufenden Hunden. Hierbei gilt es zu beachten: Die Tiere grundsätzlich nicht trennen. Erfahrene Hundebesitzer trennen Hunde nur zu zweit und fassen niemals in die Nähe des Kopfes. Den eigenen Hund nicht zum Schutz auf den Arm nehmen, da man sonst Gefahr läuft, selbst gebissen zu werden. Wo dürfen Hunde noch frei laufen? Mit Ausnahme von Hunden unter §§ 3 und 10 LHundG, die hierfür eine gesonderte Befreiung vom Leinenzwang brauchen, dürfen Hunde sich auf Wirtschafts- und Waldwegen unangeleint bewegen. Hierbei ist aber zu beachten, dass Hunde an unübersichtlichen Stellen oder bei Begegnungsverkehr (andere Hundebesitzer, Kinder, Jogger, Radfahrer etc.) rechtzeitig wieder anzuleinen sind. Die an den Wegen angrenzenden Grundstücke ohne Erlaubnis des Eigentümers/Pächters zu betreten, ist rechtlich betrachtet nicht gestattet. Landwirte beschweren sich, dass die frische Einsaat zerstört wird oder ihre Felder als Hundetoilette benutzt werden und die Feldfrüchte dadurch ungenießbar verunreinigt werden. Hier sollten Hundebesitzer sich vor Augen halten, im eigenen Nutz-, Zier- oder Vorgarten auch keine Hinterlassenschaften fremder Hunde vorfinden zu wollen. Was Halter von Hunden die unter das LHundG fallen (§§ 3, 10 und 11, s. o.) zusätzlich beachten müssen: Haltungsvoraussetzungen: Gefährliche Hunde § 3 LHundG NRW Für die Haltung dieser Hunde ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird erteilt, wenn die Hundehalterin / der Hundehalter - das 18 Lebensjahr vollendet hat, - die erforderliche Sachkunde besitzt, - über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt, - in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, - sowie die Unterbringung des Hundes ausbruchsicher und verhaltensgerecht ist, - eine besondere Haftpflichtversicherung für den Hund besteht, - eine Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip erfolgt ist, - ein Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes erbracht wird. Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilbt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Zusätzlich ist den Hunden ein Maulkorb anzulegen. Beim Ausführen des Hundes ist die Erlaubnis und evtl. Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie bzw. die entsprechende Nachweiskarte mitzuführen. Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden. Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht - innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie - in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen. Des Weiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde ist nicht zulässig. Gefährliche Hunde Um die erforderliche Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Hunden zu erhalten, sind die o. g. notwendigen Nachweise dem Ordnungsamt Erkelenz einzureichen. Durch die Behörde wird dann die ausbruchsichere und artgerechte Unterbringung des Hundes überprüft. Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, wird die Erlaubnis erteilt. Hunde bestimmter Rassen § 10 LHundG NRW Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den gefährlichen Hunden, lediglich das private und öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden. Bei diesen Hunden besteht auch eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums sowie auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Die Möglichkeit der Befreiung wird auch hier eingeräumt. Die Befreiung vom Leinenzwang greift wie beim gefährlichen Hund nicht - innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie - in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer Hunde dieser Art ist nicht zulässig. Große Hunde § 11 LHundG NRW Die Haltung eines derartigen Hundes ist zusätzlich zu der Anmeldung beim Steueramt dem Ordnungsamt anzuzeigen. Sie benötigen keine Erlaubnis. An die Haltung sind verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehören: - Sachkundenachweis des Halters - Zuverlässigkeit des Halters - Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip - Haftpflichtversicherung des Hundes Für große Hunde gilt, dass sie innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen - außerhalb eines befriedeten Besitztums - angeleint zu führen sind. Welcher Sachkundenachweis für welchen Hund ? § 3 Hunde Um die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde zu erbringen. Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt (Veterinäramt) wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, um einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden. § 10 Hunde Für die unter diese Kategorie fallenden Hunde kann der Nachweis der Sachkunde außer durch die amtstierärztliche Bescheinigung auch durch die Vorlage einer Bescheinigung von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle nachgewiesen werden. Wer anerkannt ist, verfügt über einen entsprechenden Bescheid des zuständigen Landesministeriums. Hierüber sollten sie sich vor Ablegung einer Prüfung vergewissern. § 11 Hunde Bei großen Hunden kann der Sachkundenachweis erbracht werden durch: - die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes. - eine Bescheinigung wie bei § 10 Hunden. - Weiterhin gelten als sachkundig Personen, die vor dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes mehr als 3 Jahre einen großen Hund gehalten haben und es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies dem Ordnungsamt schriftlich versichert wird. Haftpflichtversicherung Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen und dies dem Ordnungsamt nachzuweisen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind lediglich Halterinnen bzw. Halter kleiner Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG fallen. Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter 02431 / 85 - 200 und 85 - 219.
Gebühren: Gebühren fallen grundsätzlich nur im Erlaubnisverfahren für §§ 3 und 10 Hunde an. Sie richten sich nach dem jeweiligen Aufwand für die Erlaubniserteilung.
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