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Hier ist zu beachten, dass gemäß § 9 Landesimmissionsschutzgesetz die Nachtruhe in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu schützen ist. Nach § 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Die Lärmerregung kann dabei auch mittelbar durch Unterlassen verursacht werden, wenn jemand nach den Umständen als dafür verantwortlich anzusehen ist, für Ruhe zu sorgen. Nach § 12 Landesimmissionsschutzgesetz sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Außerdem ist die Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr grundsätzlich einzuhalten ( §§ 9 und 10 Landesimmissionsschutzgesetz). Insbesondere Hundehalter werden das Bellen eines Hundes und insbesondere ihrer eigenen Hunde als nicht störend empfinden, jedoch haben sich sicherlich auch für Sie schon Situationen ergeben, in denen Sie für sich das Bellen Ihres Hundes unterbunden haben. Um so mehr sollten Sie dann Verständnis für das Empfinden Unbeteiligter aufbringen können, wenn deren Lärmtoleranzgrenze nicht die Ihrer entspricht. Gegen ein Bellen aus berechtigtem Anlass (z.B. Verbellen eines vermeintlichen Eindringlings oder Anschlagen bei ungewöhnlichen Geräuschen) kann und wird niemand Einwände haben, zumal diese Anlässe nicht all zu häufig vorkommen dürften. Aber auch bei solchen Anlässen sind Hundehalter gefragt, den Hund nicht uneingeschränkt gewähren zu lassen, bis er selbst zur Ruhe kommt. Diese Vorschriften ergeben sich aus den allgemeinen Regeln eines sozialverträglichen Zusammenlebens, die - dem werden Sie sicherlich beipflichten - für jeden selbstverständlich sein sollten. Das Recht der freien Entfaltung eines jeden endet bekanntlich dort, wo diese Entfaltung die Rechte anderer beeinträchtigt und deren Toleranzgrenze überschritten wird. Dies trifft um so mehr zu solchen Zeiten zu, die ausdrücklich gesetzlich bestimmt und geschützt sind (22.00 Uhr - 06.00 Uhr) oder die sich in der Gesellschaft manifestiert haben (Mittagszeiten, Sonn- und Feiertage).
Weiterhin ist zu beachten, dass Erkelenz in einem ländlichen Bereich liegt. Eventuell anfallende Geräusche wie z. B. morgendliches Hähnekrähen gehören zum normalen Tagesablauf und fallen nicht unter eine Lärmbelästigung. Rasenmäher Rasenmäher dürfen werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr benutzt werden, wobei der Samstag als Werktag gilt. An Sonn- und Feiertagen ist eine Nutzung verboten. Lärm von Gewerbetreibenden Für gewerbliche Lärm ist das Staatliche Umweltamt Aachen, Robert-Schuman-Straße 51, 52066 Aachen, Tel.: 0241 / 457777 zuständig. Lärm im Nachbarschaftsbereich Grundsätzlich ist diese Art von Lärm eine zivilrechtliche Angelegenheit, die, privat oder ggfs. mietrechtlich zu klären ist. Nur wenn die Belästigung eine Vielzahl von Personen betrifft (z. B., wenn ein Nachbar mit seinem Radio regelmäßig die ganze Straße beschallt), prüft das Ordnungsamt, ob ein Tätigwerden erforderlich ist.
Formulare und Merkblätter zum Download:
Checkliste Ruhezeiten.pdf
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