|
Hierbei handelt es sich um eine personenbezogene Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Die Erlaubnis gilt für das gesamte Bundesgebiet. Wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung). Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie außerdem eine Spielhallenerlaubnis. Neben der persönlichen Aufstellerlaubnis benötigen Sie eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort an dem Sie die Spielgeräte aufstellen wollen. Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Ansprechpartner: Rechts- und Ordnungsamt Frau Krämer, Tel.: 02431 / 85-175 Frau Glasovac, Tel.: 02431 / 85-284
Benötigte Unterlagen: - Formloser schriftlicher Antrag Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Spielgeräte (Warenspielgeräte oder Geldspielgeräte) und wie viele Geräte aufgestellt werden sollen. - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes. - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Wohnortes. - Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. - Führungszeugnis - Auszug aus dem Gewerbezentralregister - bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung
Gebühren: Die Gebühren werden im Einzelfall berechnet. Die anfallenden Gebühren sind in bar zu entrichten. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro.
|