|
Allgemeines Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Die Haltung von Hunden aus gewerblichen/beruflichen Zwecken ist nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Erkelenz gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Beginn der Steuerpflicht Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Rechtsgrundlagen: Hundesteuersatzung der Stadt Erkelenz vom 08.06.2003
Benötigte Unterlagen: Keine Unterlagen erforderlich, jedoch Angabe der Hunderasse.
Gebühren: Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) ein Hund gehalten wird: 40,00 Euro, b) zwei Hunde gehalten werden: 70,00 Euro je Hund, c) drei oder mehr Hunde gehalten werden: 90,00 Euro je Hund, d) ein gefährlicher Hund gehalten wird: 320,00 Euro e) zwei und mehr gefährliche Hunde gehalten werden: 560,00 Euro Besonderheiten: Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Steueramt.
Formulare und Merkblätter zum Download:
Verhaltensempfehlungen für den Hundehalter.pdf
Anmeldung eines Hundes.pdf
Anzeige der Haltung eines Hundes best.pdf
Anzeige zur Haltung eines Hundes Größe mind.pdf
|