Wohnbauförderung
Amtsleiter: Norbert Banritzer
Telefon: 02431 / 85-294, E-Mail: norbert.banritzer@erkelenz.de
Ansprechpartnerin
Susanne Grünter
Zimmer 339
Telefon 02431/ 85-347
E-Mail: susanne.gruenter@erkelenz.de
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Informationen zu folgenden Aufgabenbereichen |
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| Bestands- und Besetzungskontrolle öffentlich geförderter Wohnungen | mehr |
| Freistellung öffentlich geförderter Wohnungen | mehr |
| Kostenmiete öffentlich geförderter Wohnungen | mehr |
| Leerstandsgenehmigung | mehr |
| Mietspiegel der Stadt Erkelenz | mehr |
| Wohnberechtigungsschein (WBS) | mehr |
| Wohnungssuchende | mehr |
| Wohnungsvermittlung in öffentlich geförderte Wohnungen | mehr |
| Wohnungsbauförderung | mehr |
| Zinsvergünstigungen | mehr |
| Zweckentfremdung öffentlich geförderter Wohnungen | mehr |
Weitergehende Informationen finden Sie auch auf der folgenden Internet-Seite:
http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/
Anlage 1
Bestands- und Besetzungskontrolle öffentlich geförderter Wohnungen
Hierzu zählen:
Mietenkontrolle
Im öffentlich geförderten Wohnungsbau darf nur eine so genannte Kostenmiete als Höchstmiete erhoben werden. Die Rechtmäßigkeit der erhobenen Mieten wird hier überprüft.
Wohnungsbestandskontrolle
Öffentlich geförderte Wohnungen sind in regelmäßigen Abständen örtlich zu überprüfen. Hierbei soll festgestellt werden
- ob die Wohnungen durch wohnberechtigte Mieter genutzt werden,
- das Haus sich in einem ordnungsgemäßen instandgehaltenen Zustand befindet und
- ob gegebenenfalls bauliche Veränderungen vorgenommen wurden.
Anlage 2
Freistellung öffentlich geförderter Wohnungen
Eine öffentlich geförderte Wohnung kann in begründeten Fällen, z.B. Vermeidung eines Leerstandes, von den Belegungsbindungen freigestellt und einem nicht Wohnberechtigten zum Gebrauch überlassen werden.
Benötigte Unterlagen:
- formloser Antrag
- Nachweise über das Einkommen.
Rechtsgrundlagen
§ 19 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Anlage 3
Kostenmiete öffentlich geförderter Wohnungen
Sozialwohnungen sind preisgebundener Wohnraum. Für sie darf höchstens die Kostenmiete gefordert werden. Dies ist der Mietbetrag, der zur Deckung der laufenden Kapital- und Bewirtschaftungskosten erforderlich ist. Die zulässige Miete wird durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt.
Veränderungen in der Höhe der laufenden Aufwendungen sind bei der Ermittlung der Kostenmiete entsprechend zu berücksichtigen. Die Kostenmiete verringert oder erhöht sich somit, wenn sich die Kapital- oder Bewirtschaftungskosten erhöhen oder verringern. Die Kostenmiete ist nicht durch einen allgemein bestimmten Höchstbetrag begrenzt.
Zuständig für die Berechnung und Prüfung der Kostenmiete ist der Kreis Heinsberg.
Rechtsgrundlagen
§§ 8 bis 10 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BV) und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)
Anlage 4
Leerstandsgenehmigung
Der Wohnungseigentümer darf eine geförderte Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Dieser Zeitraum ist in der Regel für Instandsetzungsarbeiten bei Wiederbelegung etc. ausreichend. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Stelle bescheinigt, dass eine Vermietung objektiv nicht möglich ist oder der Verfügungsberechtigte die Unvermietbarkeit nicht zu vertreten hat.
Wird ein mehr als dreimonatiger Leerstand genehmigt, so fällt eine Freistellungs-Ausgleichszahlung von 2,0 EURO /m² Wohnfläche monatlich an.
Benötigte Unterlagen
Der Antrag ist vom Eigentümer des Wohnraumes formlos zu stellen. Bitte nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit Ihrer Ansprechpartnerin auf.
Rechtsgrundlagen
§ 21 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Anlage 5
Mietspiegel der Stadt Erkelenz
Die Stadt Erkelenz hat in Verbindung mit dem Mieterschutzverein e.V. Aachen und Umgegend und dem Aachener Haus- und Grundbesitzerverein e.V. zum 01. Januar 2010 den Mietspiegel neu aufgestellt.
Mietspiegel download
Rechtsgrundlage
§ 558 c BGB
Anlage 6
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS)?
Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlichen geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnberechtigungsschein - WBS) verfügt.
Wer kann einen WBS erhalten?
Der einkommensabhängige WBS wird der wohnungssuchenden Person auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt. Minderjährigen ist dies erst ab dem 16. Lebensjahr mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter möglich. Wohnberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu gründen. Haushaltsangehörig sind alle Personen, die zusammen wohnen oder die alsbald – in der Regel innerhalb von 6 Monaten – dem Haushalt angehören werden. Nicht (mehr) haushaltsangehörig sind Personen, die alsbald – in der Regel innerhalb von 6 Monaten – aus dem Haushalt ausscheiden werden.
Gibt es unterschiedliche Arten von WBS?
Ja. Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen WBS und dem gezielten WBS. Der allgemeine WBS berechtigt zum Bezug einer entsprechenden Wohnung, die bei Antragstellung noch nicht feststeht. Der gezielte WBS berechtigt zum Bezug der in der Bescheinigung näher beschriebenen Wohnung.
Wie lange ist ein WBS gültig?
Ein Jahr
Von welchen Faktoren hängt die Ausstellung eines WBS ab?
- Von der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Personen,
- von der Wohnungsgröße,
- von der Höhe des Gesamteinkommens.
Die Größe der Wohnung
In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:
- für einen Alleinstehenden: 50 qm Wohnfläche
- für einen Zwei-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche
- für einen Drei-Personen-Haushalt: 3 Wohnräume oder 80 qm Wohnfläche
- für einen Vier-Personen-Haushalt: 4 Wohnräume oder 95 qm Wohnfläche
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 qm) und Nebenräume zu verstehen.
Ermittlungstabelle: Anspruch auf Wohnberechtigungsschein (WBS)
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Zahl der zum Haushalt zählenden Familienmitglieder |
Wohnungsgröße in Quadratmeter (qm) |
Grenze für das jährliche Gesamteinkommen nach Abzug eventueller Werbungskosten und Pauschalen Allgemeiner WBS * |
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1 |
50 qm oder 1 Raum |
17.000,00 EURO |
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2 |
65 qm oder 2 Räume |
20.500,00 EURO |
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3 |
80 qm oder 3 Räume |
25.200,00 EURO |
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4 |
95 qm oder 4 Räume |
29.900,00 EURO |
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5 |
110 qm oder 5 Räume |
34.600,00 EURO |
Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 600,00 €.
* Allgemeiner Wohnberechtigungsschein: eine Wohnung steht noch nicht fest
** Gezielter Wohnberechtigungsschein: eine Wohnung steht bereits fest
Gebühren
Die Ausstellung eines WBS kostet 10,00 €.
Benötigte Unterlagen
- Verdienstbescheinigung der letzten zwölf Monate,
- Rentenbescheide,
- Leistungsbescheide des Arbeitsamtes,
- Einkommensteuer-Bescheid (-Erklärung),
- Bescheinigung der Krankenkasse bei Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld,
- BaföG-Bescheid,
- Nachweis über empfangene Unterhaltsleistungen,
- Nachweis über zu zahlende Unterhaltsleistungen,
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Einkommensteuer-Bescheid)
- Schulbescheinigung für Kinder ab dem 16. Lebensjahr
Die benötigten Unterlagen können je nach Einzelfall variieren.
Bitte sprechen Sie uns an!
Formulare
Einkommenserklärung WBS - Wohnungssuchende/ Wohnungsinhaber (52 KB)
Einkommenserklärung WBS - haushaltsangehörige Personen (42 KB)
Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (17,5 KB)
Erläuterungen zur Einkommenserklärung (26,1 KB)
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 02.12.2009
Anlage 7
Wohnungssuchende
Die Stadt Erkelenz bietet ihre Hilfe bei der Wohnungssuche an. Haushalte, die nicht in der Lage sind, sich mit eigenen Mitteln am Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung zu beschaffen, können sich hier als wohnungssuchend vormerken lassen.
Die Ansprechpartnerin bemüht sich, in persönlichen Gesprächen eventuelle Umzugshindernisse zu beseitigen und stellt Kontakt zu potentiellen Vermietern her.
Weitere Hilfe zur Wohnungssuche im Stadtgebiet Erkelenz finden Sie unter anderem hier:
Anlage 8
Vermittlung in öffentlich geförderte Wohnungen
Vermittelt werden Wohnungen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Diese Wohnungen unterliegen einer Mietpreisbindung und werden daher mit einer relativ niedrigen Kaltmiete angeboten. Die Überlassung dieser Wohnungen an Mietinteressenten erfolgt nach vorgegebenen Einkommensgrenzen und Personen-/Haushaltsgrößen. Voraussetzung für den Bezug einer sozial- oder zweckgebundenen Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines (WBS).
Es fallen keine Maklergebühren an, unabhängig ob die Vermittlung durch die Stadt oder durch einen Privaten erfolgt.
Benötigte Unterlagen:
Wohnberechtigungsschein
Anlage 9
Wohnungsbauförderung
Für diese Dienstleistung wenden Sie sich bitte an den Kreis Heinsberg.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zur Förderung und zum Antragsverfahren wie auch die Antragsvordrucke sind im Internet zu finden:
Förderbestimmungen / Wohnungsbauförderprogramm
Angebote der NRW-Bank
- Übersicht über die Förderprogramme
- Förderung von Mietwohnraum
- Wohnheime Pflegewohnplätze
- KfW-Wohnraumprogramme
Anlage 10
Zinsvergünstigungen
Die darlehensverwaltende Stelle hat den Darlehensnehmern die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Leistungsabschnitt, für den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen. Zugleich hat sie die Darlehensnehmer schriftlich über die Möglichkeiten und Modalitäten einer Zinssenkung zu informieren. Die Möglichkeit der Zinssenkung ist vom Gesamteinkommen aller Haushaltsangehörigen abhängig. Die Höhe des Gesamteinkommens der Darlehensnehmerin/des Darlehensnehmers wird von der Ansprechpartnerin berechnet und für die NRW-Bank bescheinigt. Die Zinsen können sich bis auf 0 % verringern.
Nähere Auskünfte erteilt die NRW-Bank.
http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/
Benötigte Unterlagen
Für den Zinssenkungsantrag werden benötigt:
- Antrag Wohnberechtigungsschein ist gleichzeitig Antrag auf Zinssenkung
- Heiratsurkunde bei Ehepaaren unter 40 Jahren, die nicht länger als 5 Jahre verheiratet sind
- Einkommenserklärung(en)
- Einkommensnachweise, zum Beispiel Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Arbeitslosenbescheid
- Für Kinder ab dem 16. Lebensjahr ist eine Schulbescheinigung erforderlich
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Einkommensteuerbescheid)
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich in einem Beratungsgespräch.
Formulare
Einkommenserklärung WBS - Wohnungssuchende/ Wohnungsinhaber (52 KB)
Einkommenserklärung WBS - haushaltsangehörige Personen (42 KB)
Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (17,5 KB)
Erläuterungen zur Einkommenserklärung (26,1 KB)
Anlage 11
Zweckentfremdung öffentlich geförderter Wohnungen
Die zweckfremde Nutzung der Wohnung oder von Teilen der Wohnung sowie bauliche Veränderungen oder ein Abbruch sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann von der Stadt Erkelenz erteilt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Wohnungseigentümers oder eines Dritten besteht.
Im Falle einer Genehmigung sind in der Regel die für die Wohnung gezahlten öffentlichen Mittel zurückzuzahlen und eine angemessene Abstandssumme zu entrichten.

