Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Anspruchsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt sechs Jahre gezahlt. Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss derzeit
- für Kinder unter sechs Jahren 133,00 € monatlich und
- für ältere Kinder unter 12 Jahren 180,00 € monatlich.
Etwaige Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII – Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet.
Antragstellung und Auszahlung
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
Zuständige Sachbearbeiterin: Frau Schimmelbauer, Zimmer 062, Fon: 02431 / 85 348, Fax: 02431 / 85-9348.
E-Mail: annerose.schimmelbauer@erkelenz.de
Vertretung: Frau Feldges , Zimmer 063, Fon: 02431 / 85 237, Fax: 02431 / 85-9237.
E-Mail: Anke.Feldges@erkelenz.de

