Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch - zwölftes Buch - (SGB XII) -
In welchem Fall kann ich die Übernahme von Bestattungskosten beantragen?
Eine Leistung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat und die Verpflichteten nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen und es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.
Wer kann die Übernahme von Bestattungskosten beantragen?
Eine Übernahme der Bestattungskosten kann beantragen, wer rechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Dies sind in nachstehender Reihenfolge:
- Vertraglich Verpflichtete (z. B. aus einem notariellen Vertrag heraus)
- der Erbe oder die Erben
- der Vater des Kindes beim Tode der nicht mit ihm verheirateten Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
- die Unterhaltspflichtigen (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern), soweit die Kosten nicht von den Erben getragen werden
- derjenige, der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht tätig geworden ist und die Kosten zu tragen hat.
Welche Bestattungskosten werden übernommen?
Es können nur die unter sozialhilferechtlichen Aspekten erforderlichen Bestattungskosten übernommen werden.
Wer ist zuständig für die Bearbeitung und Übernahme der Bestattungskosten?
Falls die Verstorbene / der Verstorbene bis zum Tode Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) erhalten hat, die Behörde, die diese Leistungen gewährt hat, in anderen Fällen die Gemeinde oder Stadt am Sterbeort (nicht Wohnort).
Anmerkung:
Falls der Verstorbene Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) erhalten hat, ist ebenfalls die Gemeinde / Stadt, in dem der Sterbeort liegt, zuständig.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann vor oder auch noch nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, dies bereits vorher zu erledigen oder zumindest die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen. Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.
Welche Unterlagen sind notwendig?
- Sozialhilfeantrag auf Übernahme der Bestattungskosten mit Angabe der nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) sowie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Nachweise über Einkommen und Vermögen des / der Verstorbenen
- Nachweise über den Wert des Nachlasses, ggf. Vorlage des Testamentes
- Sterbeurkunde
- Kostenvoranschlag / Rechnung über Bestattungskosten
Zur Kostenübernahme ist es erforderlich, Nachweise zu erbringen, da die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme geprüft werden müssen. Auch sei bereits jetzt darauf hingewiesen, dass jeder Bestattungskostenpflichtige verpflichtet ist, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzugeben, sowie entsprechende Nachweise vorzulegen.
Träger der Bestattungskosten ist der Kreis Heinsberg. Die Stadt Erkelenz erfüllt diese Aufgabe im Rahmen einer Delegationssatzung des Kreises Heinsberg.
Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Dreßen, Zimmer 164, Fon: 02431 / 85 228, Fax: 02431 / 85-9228
E-Mail: Friedel.Dressen@erkelenz.de
Vertretung: Herr Severins, Zimmer 61, Fon: 02431 / 85 238, Fax: 02431 / 85-9238
E-Mail: Hans-Josef.Severins@erkelenz.de

