- ARGE -
Anschrift
ARGE im Kreis Heinsberg
Nebenstelle Erkelenz
Südpromende 31
41812 Erkelenz
Öffnungszeiten
Dienstag und Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
E-Mail-Adresse (für alle Kollegen)
ARGE-KreisHS.721@arge-sgb2.de
Fax
02431/ 9737120
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
| Anrede | Name | Telefon | Fax | Zimmer | Beshreibung / Funktion |
| Herr | Heinrichs | 02431 / 9737130 | 02431 / 9737120 | 109 | Teamleiter |
| Frau | Kaspar | 02431 / 9737133 | 02431 / 9737120 | 102 | Fallmanagerin U 25; Buchstaben A - H |
| Frau | Brungs | 02431 / 9737147 | 02431 / 9737120 | 101 | Fallmanagerin U 25; Buchstaben I - L, T - Z |
| Herr | Kremer | 02431 / 9737140 | 02431 / 9737120 | 103 | Fallmanager U 25; Buchstaben M - S |
| Frau | Richter | 02431 / 9737141 | 02431 / 9737120 | 107 | Sachbearbeiterin U 25; Buchstaben A - Z |
| Frau | Henßen | 02431 / 9737143 | 02431 / 9737120 | 1 | Fallmanagerin Ü 25; Buchstaben H - J, P - Q |
| Frau | Chastenier | 02431 / 9737139 | 02431 / 9737120 | 3 | Fallmanagerin Ü 25; Buchstaben L - O |
| Herr | Kubat | 02431 / 9737152 | 02431 / 9737120 | 2 | Fallmanager Ü 25; Buchstabe K |
| Frau | Jansen, C. | 02431 / 9737155 | 02431 / 9737120 | 2 | Sachbearbeiterin Ü 25; Buchstaben H - Q |
| Herr | Füllmann | 02431 / 9737153 | 02431 / 9737129 | 4 | Sachbearbeiter Ü 25; Buchstaben H - Q |
| Herr | Spanier | 02431 / 9737144 | 02431 / 9737120 | 112 | Fallmanager Ü 25; Buchstaben S - T |
| Frau | Wellenbrock | 02431 / 9737151 | 02431 / 9737120 | 111 | Fallmanager Ü 25; Buchstaben U - W |
| Frau | Peters | 02431 / 9737135 | 02431 / 9737120 | 108 | Sachbearbeiterin Ü 25; Buchstaben R - Z |
| Frau | Siebertz | 02431 / 9737132 | 02431 / 9737120 | 10 | Fallmanagerin Ü 25; Buchstaben R, X - Z |
| Frau | Plücken | 02431 / 9737138 | 02431 / 9737120 | 11 | Fallmanagerin Ü 25; Buchstaben A - C |
| rau | Vogelsberg | 02431 / 9737134 | 02431 / 9737120 | 13 | Fallmanagerin Ü 25 |
| Frau | Glasovac | 02431 / 9737146 | 02431 / 9737120 | 9 | Fallmanagerin Ü 25; Buchstaben D - F |
| Frau | Leistner | 02431 / 9737145 | 02431 / 9737120 | 12 | Fallmanagerin, Ü 25; Buchstabe G |
| Frau | Domin | 02431 / 9737156 | 02431 / 9737120 | 12 | Sachbearbeiterin Ü 25; Buchstaben A - G |
ARGE (Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender) im Kreis Heinsberg – Nebenstelle Erkelenz
Die ARGE im Kreis Heinsberg nimmt seit dem 01.01.2005 im Auftrage der Agentur für Arbeit und des Kreises Heinberg die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) wahr. Sie besteht aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreises Heinsberg und den zugehörigen Städten und Gemeinden sowie der Bundesagentur für Arbeit. Die Geschäftsführung der ARGE hat ihren Sitz in Heinsberg. Die für Ihre Anliegen zuständige Nebenstelle in Erkelenz befindet sich in der Südpromenade 31.
Mit Umsetzung der Hartz IV – Reform wurde ab dem 01.01.2005 die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe in eine Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (dem sogenannten Arbeitslosengeld II - ALG II -) zusammengefasst.
Das Arbeitslosengeld II umfasst sowohl Leistungen zur Eingliederung in Arbeit als auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Das Arbeitslosengeld II soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
Wo kann Arbeitslosengeld II beantragt werden?
Das Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag gewährt. Als Einwohner der Stadt Erkelenz erhalten Sie die entsprechenden Anträge im Jobcenter der Agentur für Arbeit in Erkelenz, Tenholter Str. 42.
Telefon
(0180) 1002991 50140
Fax
(0180) 1002991 50140
E-Mail
ARGE-KreisHS.JCErkelenz@arge-sgb2.de
Öffnungszeiten
Montag – Freitag: 8:00 – 12:30 Uhr
zusätzlich Donnerstag: 12:30 – 17:30 Uhr
Die Abgabe und Bearbeitung Ihrer Anträge erfolgt anschließend nach entsprechender Terminvereinbarung in der ARGE-Nebenstelle Erkelenz in der Südpromenade 31.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner: Bitte klicken Sie hier
Wer erhält Arbeitslosengeld II?
In Deutschland lebende hilfebedürftige Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren, die dem Grunde nach erwerbsfähig sind, sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Wer ist erwerbsfähig?
Erwerbsfähig ist, wer unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann. Eine Erwerbsfähigkeit kann nur durch amtsärztlich festgestellte, gesundheitliche Gründe (Krankheit oder Behinderung) ausgeschlossen werden.
Ausländer benötigen eine gültige Arbeitserlaubnis.
Wer ist hilfebedürftig?
Hilfebedürftig ist jeder, der seinen Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familie nicht aus eigenen Kräften durch Annahme einer zumutbaren Arbeit, Einsatz des Einkommens oder Vermögens sicherstellen kann.
Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?
-
Eine erwerbsfähige, hilfebedürftige Person
-
deren Partner, egal ob erwerbsfähig oder nicht
-
die dem Haushalt angehörigen, unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben der erst genannten Person
Unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit eigenen Kindern bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Soweit das unverheiratete, unter 25-jährige Kind die einzige, dem Grunde nach erwerbsfähige Person im Haushalt ist, bildet es zusammen mit den nicht erwerbsfähigen Eltern (auch Elternteil und dessen Partner) eine Bedarfsgemeinschaft. Dies ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Kind noch zur Schule geht oder in Ausbildung ist.
Wer kann Arbeitslosengeld II nicht erhalten?
Folgende Personen können die Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht erhalten (Beispiele):
- Rentner/innen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres bereits eine Altersrente beziehen.
- Ausländer/innen, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können.
- Asylsuchende
- Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Befristet (voll) Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einem Haushalt leben.
Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit ggf. eine andere staatliche Fürsorgeleistung (z.B. Sozialhilfe) in Betracht.
Informationen zu den Leistungen des Sozialamtes. Bitte klicken hier.
Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende / das Arbeitslosengeld II?
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden vor allem in Form von
-
Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch persönliche Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit,
-
Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der ihrer im Haushalt lebenden Angehörigen und
-
Sachleistungen erbracht.
Die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden als Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bezeichnet. Dabei erhalten erwerbsfähige Personen Arbeitslosengeld II, deren nicht erwerbsfähige, volljährige Angehörige oder Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Sozialgeld.
Hilfebedürftige und ihre Angehörigen erhalten eine Regelleistung, die den Lebensunterhalt sichert. Aber das ist nicht alles. Das Arbeitslosengeld II enthält Zahlungen für Miete und Heizung sowie für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung. Hinzu kommen gegebenenfalls befristete oder einmalige Zuschläge bzw. Zuschüsse.
Regelleistung neu ab 01.07.2009
Alleinstehende, Alleinerziehende und Arbeitsuchende, deren Partner unter 18 ist, erhalten ab dem 01.07.2009 359 Euro (bisher 351 Euro) pro Monat. Sind beide Partner volljährig, bekommen beide je 90 Prozent der Regelleistung = 323 Euro (316 Euro). Mit der Regelleistung bestreiten Arbeitsuchende alle Ausgaben des täglichen Lebens, wie z.B. für Lebensmittel, Kleidung, Telefon und Strom und Anschaffungen.
Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt die Regelleistung 60 Prozent = 215 Euro (211 Euro) und für Kinder vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beträgt die Regelleistung 70 Prozent = 251 Euro (neu).
Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag erhalten 80 Prozent = 287 Euro (281 Euro) der Regelleistung.
Kosten der Unterkunft
Soweit die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessene Beträge nicht übersteigen, können die tatsächlichen Kosten übernommen werden.
Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen müssen Sie durch Vorlage des Mietvertrages und eines Beleges über die aktuelle Miethöhe nachweisen. Sofern Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnen, werden Belege über Ihre monatliche Belastung (z.B. Kosten für Hypothek abzgl. Tilgung, Grundsteuer, Müllgebühr) benötigt.
Die angemessenen Aufwendungen richten sich nach dem örtlichen Mietniveau für Wohnungen in einfacher und mittlerer Wohnlage, der Wohnungsgröße und Ihren persönlichen Lebensumständen (z.B. Anzahl der im Haushalt lebenden Familienangehörigen, Alter, Gesundheitszustand).
Für eine Einzelperson gelten grundsätzlich 45 qm als angemessen. Für jede weitere Person im Haushalt kommen 15 qm dazu.
Was ist bei einem Umzug während des Leistungsbezuges zu beachten?
Im Rahmen des Leistungsbezuges sind Sie verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Wohnungswechsel sind Sie zudem gehalten, bereits vor Abschluss eines Mietvertrages, die Zustimmung zum Umzug von Ihrem persönlichen Ansprechpartner einzuholen. Erfolgt ein Umzug ohne Absprache, kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution, Mietkosten für Umzugswagen, Einzugsrenovierung usw.) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete abgelehnt werden.
Einem Umzug, der mit Kosten verbunden ist, kann nur zugestimmt werden, wenn er erforderlich ist (z.B. bei Familienzuwachs wird eine größere Wohnung benötigt) und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
Beachten Sie bitte, dass Sie bei einem Umzug vor Ablauf der Kündigungsfristen, einen Nachmieter stellen oder der Vermieter Ihnen schriftlich bestätigt, dass er von einer weiteren Mietzahlung während der Kündigungsfristen absieht. Es ist in der Regel nicht möglich, gleichzeitig für die bisher bewohnte und für eine neu angemietete Wohnung Arbeitslosengeld II zu erhalten.
Sozialversicherung
Mit dem SGB II werden alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in die Sozialversicherung einbezogen. Dies wird u.a. dadurch sichergestellt, dass sie erstmals in der Geschichte der deutschen Sozialversicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in die Versicherungspflicht einbezogen sind. Die Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung tritt jedoch nicht ein, sofern für den Bezieher von Arbeitslosengeld II eine Familienversicherung besteht.
Die Träger des Arbeitslosengelds II zahlen die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und entrichten den Mindestbeitrag für die Rentenversicherung. Davon profitieren besonders ehemalige Sozialhilfe-Empfänger, die vorher nicht für das Alter abgesichert waren.
Wer Sozialgeld bezieht, ist in der Regel in der Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert.
Andere Regelungen gelten
- für ehemalige Empfänger von Arbeitslosenhilfe, die weder Arbeitslosengeld II erhalten noch familienversichert sind und
- für Empfänger von einmaligen Leistungen und von Darlehen.
Zuschüsse ausserhalb der Regelleistung
In bestimmten Situationen erhalten Hilfebedürftige zusätzliche Leistungen zum Arbeitslosengeld II: befristete Zuschläge, einmalige Leistungen oder Zahlungen bei Mehrbedarf.
Befristete Zuschläge
Um soziale Härten beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II zu vermeiden, können Arbeitsuchende zwei Jahre lang einen befristeten Zuschlag bekommen. Die individuelle Höhe ergibt sich aus der Differenz aus Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II. Im ersten Jahr werden zwei Drittel dieser Differenz gezahlt, im zweiten Jahr die Hälfte. Es gibt allerdings Höchstbeträge: Alleinstehende erhalten maximal 160 Euro, (Ehe-)Partner zusammen maximal 320 Euro. Leben im Haushalt Kinder, erhöht sich der Zuschlag um maximal 60 Euro je Kind.
Einmalige Leistungen
Auf Antrag können die Träger des ALG II einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist oder wenn ein Kind eine mehrtägige Klassenfahrt unternimmt.
Mehrbedarfe
Manche Hilfebedürftige haben grundsätzlich mehr Bedarf, z.B. Menschen, die auf eine besondere Ernährung achten müssen. Behinderte erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent der Regelleistung, Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent. Bei Alleinerziehenden ist die Höhe der zusätzlichen Leistungen abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
Welches Einkommen muss eingesetzt werden?
Grundsätzlich muss jedes Einkommen, abzüglich der Steuern, Versicherungen etc. eingesetzt werden. Bei Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag gewährt.
Welches Vermögen muss eingesetzt werden?
Für die Berechnung des einzusetzenden Vermögens werden für Erwerbsfähige und deren Partner Freibeträge gewährt. Zusätzlich hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, egal ob erwerbsfähig oder nicht, einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen.
Welche Pflichten haben Leistungsberechtigte nach dem SGB II?
- Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
- Annahme von Arbeitsmöglichkeiten
- Eigenständige Stellensuche
- Erscheinen zu vereinbarten Terminen
- Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
Was geschieht bei Pflichtverletzungen?
Bei Terminversäumnis ohne wichtigen Grund kann die Regelleistung in einer ersten Stufe um 10% gekürzt werden. Wird eine Arbeitsgelegenheit abgelehnt / beendet oder die Eingliederungsvereinbarung verweigert bzw. nicht erfüllt, kann die Regelleistung in einer ersten Stufe um 30% gekürzt werden. Jede Kürzung ist drei Monate wirksam.
Gibt es spezielle Regelungen für Minderjährige im Haushalt der Eltern?
Haben die Eltern oder ein Elternteil genügend Einkommen, um den eigenen Bedarf zu decken und errechnet sich nur für die im Haushalt lebenden Kinder ein Anspruch auf ALG II, wird anstelle dieser Leistung ein Kinderzuschlag von bis zu 140,00 € / Kind gewährt, wenn der Bedarf des Kindes durch den Zuschlag und sonstige Einkünfte gedeckt. Der Antrag auf Kinderzuschlag ist bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in Aachen zu stellen.
Wo sind weitere Informationen zu erhalten?
Eine umfassende Informationsbroschüre (Link zur BA-ALG2) und Antragsvordrucke (Link zur BA-ALG2) finden Sie im
Internet-Angebot der Agentur für Arbeit.

