Mutter mit ihren Schulkindern

Allgemeiner Sozialer Dienst

ALLGEMEINER SOZIALER DIENST

  • Allgemeine Informationen

    An uns können sich wenden:

    • Alleinerziehende Eltern und Elternpaare
    • Kinder
    • Jugendliche
    • Junge Erwachsene bis 21 Jahren
    • Menschen, die sich Sorgen um die Entwicklung von ihnen bekannten Kindern machen.


    Wie wir arbeiten:

    • Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und erfolgt auf freiwilliger Basis.
    • Grundlage unserer Arbeit ist das Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).
    • Wir verstehen uns als Vertreter eines Amtes, das auf der Grundlage vertrauensvoller Zusammenarbeit Hilfe anbietet.
    • Wir wollen kein „Eingriffsamt“ sein, auch wenn wir diese Funktion in Einzelfällen bei Kindeswohlgefährdung ausüben müssen.
  • Aufgabenbereiche

    BERATUNG

    • Trennungs- und Scheidungsberatung
    • Erziehungs- und Familienberatung


    VERMITTLUNG VON ERZIEHERISCHEN HILFEN/ EINGLIEDERUNGSHILFE

    • Hilfen in der Familie, z.B. Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft
    • Hilfen außerhalb der Familie, z.B. Pflegefamilie, Heimerziehung
    • Hilfen für junge Volljährige


    FAMILIENGERICHTSHILFE

    • In den Sorgerechts- und Umgangsverfahren vor dem Familiengericht ist das Jugendamt verfahrensbeteiligt.
    • Es wird auf einen gemeinsamen Konsens für die Sorgerechts- und Umgangsregelung hingearbeitet.
    • Wir informieren und unterstützen das Gericht im Hinblick auf den Interessenschutz der Kinder.


    FRÜHE HILFE FÜR FAMILIEN

    • Ehrenamtliche Paten unterstützen junge Familien in Alltagssituationen.


    JUGENDGERICHTSHILFE

    • Die Jugendgerichtshilfe ist im Jugendstrafverfahren beteiligt und bringt soziale Gesichtspunkte in das Verfahren ein.
    • Jugendliche und Heranwachsende werden während des gesamten Strafverfahrens begleitet.
  • Ansprechpersonen - Zuständigkeiten

    Wie Sie uns erreichen können:

    • Die Zuständigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst richtet sich nach dem Wohnsitz des Kindes.


    Wir bitten um telefonische Terminabsprache.                               

  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

    Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

    1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
    2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

    Aufgabe und Ziel einer Eingliederungshilfe ist die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft.

    Um einen Hilfebedarf prüfen zu können, bedarf es einer Antragsstellung durch die Personensorgeberechtigten sowie unterschiedlicher Unterlagen und Informationen.

    Gerne beraten wir Sie hierzu und bieten Ihnen ein Erstgespräch an, um Sie über die Anspruchsvoraussetzungen, den Ablauf des Antragsverfahrens, die benötigten Unterlagen, den Ablauf bei einer möglichen Hilfegewährung und Ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Bitte wenden Sie sich hierzu an die angegebenen Ansprechpartner.

    Zuständigkeiten und Ansprechpersonen

  • Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

  • Pflegekinder - Pflegefamilien

    Allgemeine Informationen

    Der Pflegekinderdienst ist erster Ansprechpartner für:

    • Pflegeeltern, die ein Kind aus einer anderen Familie aufgenommen haben
    • Pflegekinder, die in einer anderen Familie leben
    • Junge Menschen, die ein Geschwisterkind aus einer anderen Familie haben
    • Eltern, deren Kind in einer anderen Familie lebt

    Dies gilt auch für Familien, in denen ein Pflegekind aus dem Verwandtenkreis lebt.
    Für alle Fragen rund um eine Adoption wenden Sie sich bitte an das Jugendamt des Kreises Heinsberg, Tel: 02452 13-0.
    Personen, die ein fremdes Kind länger als sechs Wochen bei sich aufnehmen, benötigen in der Regel eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes, die vom Pflegekinderdienst erteilt wird.

    Aufgaben

    • Beratung, Begleitung und Unterstützung von Pflegefamilien und ihren Kindern
    • Übernahme des Lebensunterhaltes der Pflegekinder und eines Anerkennungsbeitrages für die Pflegeeltern in bestimmten Fällen nach den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
    • Durchführung  von Fortbildungen sowie von gemeinsamen Veranstaltungen zur Förderung des Kontaktes der Pflegefamilien untereinander
    • Hilfe und Begleitung beim Kontakt zwischen Pflegekind und leiblicher Familie
    • Werbung und Schulung von Personen, die sich für die Aufnahme eines Pflegekindes interessieren
    • PFLEGEVERHÄLTNISSE
    • Das Jugendamt vermittelt unter anderem Kinder und Jugendliche in:
      • Kurzpflege
      • Bereitschaftspflege
      • Vollzeitpflege

    Kontakt