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Bauleitplanung

BAULEITPLANUNG

Bauleitplanung ist das zentrale Instrument zur Ermöglichung von Bauvorhaben, zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen und zur sinnvollen Ordnung von Art und Maß der baulichen Nutzung.

Die Gemeinden haben die Aufgabe, Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.

Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht.

Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen erfolgt nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches, u. a. ist dort die Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit verbindlich geregelt. (MEHR)

Öffentlichkeit und Behörden sind in einem förmlichen Verfahren zu beteiligen. Alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange sind abwägend zu berücksichtigen.

Das bundesrechtliche Bauplanungsrecht, das Baugesetzbuch und die darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere die Baunutzungsverordnung, regeln als Instrument zur städtebaulichen Steuerung der Bodennutzung die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden.

Das landesrechtliche Bauordnungsrecht, die Bauordnung NRW, regelt das bauaufsichtliche Verfahren und bezieht sich im Wesentlichen auf die Gefahrenabwehr.

Die Bauleitplanung ist Teil des bundesrechtlichen Bauplanungsrechtes. Zur städtebaulich orientierten Steuerung der Bodennutzungen regelt das Bauplanungsrecht die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben und ermächtigt die Gemeinden, die Zulässigkeit von Bauvorhaben und der damit zusammenhängenden Bodennutzungen durch eigenes Ortsrecht, z. B. Bebauungspläne, zu regeln.

Die Bauleitplanung umfasst zwei Stufen, die vorbereitende und die verbindliche Bauleitplanung, die sich in unterschiedlicher Genauigkeit und Verbindlichkeit unterscheiden.

  • Die Gemeinde hat das Recht und die Verpflichtung, Bauleitpläne nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
  • Die Bauleitplanung ist darauf ausgerichtet, die Standorte und Modalitäten der zulässigen Bodennutzung zu steuern.
  • Regelungsgegenstand der Bauleitplanung sind die baulichen und sonstigen Bodennutzungen, soweit sie städtebaulich relevant sind und aus am Allgemeinwohl orientierten städtebaulichen Gründen einer Regelung bedürfen.
  • Es besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen.
  • Die Bauleitpläne sind den Zielen der übergeordneten Raumordnung anzupassen.
  • Im Baugesetzbuch (BauGB) sind festgelegt das Zustandekommen der Bauleitpläne, die Grundlagen der Bauleitpläne und der Inhalt der Bauleitpläne.
  • Die Bauleitpläne unterliegen dem Abwägungsgebot - bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.  
  • Die Bürger sollen frühzeitig und umfassend am Planungsprozess beteiligt werden.

Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan stellt die gegenwärtige oder beabsichtigte Bodennutzung in den Grundzügen dar, der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan setzt in Teilgebieten der Gemeinde die mögliche Nutzung der Grundstücke exakt und verbindlich fest.

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Nachfolgend sind beispielhaft für einen Teilbereich der Flächennutzungsplan und der hieraus entwickelte Bebauungsplan dargestellt.

Diese beiden Planarten, Flächennutzungsplan und Bebauungsplan sowie einige weitere Instrumente bilden die Rechtsgrundlage, nach der die Baugenehmigung für ein bauliches Vorhaben erteilt werden kann. (MEHR)

Zusammen mit der Verkehrsentwicklungsplanung und Stadtentwicklungsplänen oder auch informellen Rahmenplänen für Teilräume der Stadt bilden die Bauleitpläne die Kerninhalte der Stadtplanung in Erkelenz.

Das Baugesetzbuch ermächtigt die Gemeinden zur Aufstellung von Bauleitplänen, dabei sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen miteinander in Einklang bringt sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.

Dabei sind der allgemeine Klimaschutz zu berücksichtigen sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Die räumliche Planung der Gemeinden hat die Ziele der Landes- und Regionalplanung, dargestellt im Landesentwicklungsprogramm NRW, Landesentwicklungsplan NRW und im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, zu beachten.

Der Regionalplan wird von der Bezirksplanungsbehörde für mehrere räumliche Teilabschnitte erarbeitet und vom Regionalrat für den Regierungsbezirk Köln aufgestellt.

In diesem Plan werden die Ziele der Landesentwicklung, die in dem Landesentwicklungsplan enthalten sind, konkretisiert.

In dem Regionalplan wird z.B. die im Landesentwicklungsplan vorgenommene Abgrenzung des Siedlungs- und Freiraumes dargestellt, die für die Gemeinden den Rahmen der Siedlungsentwicklung bildet.

Jeder Bauleitplan, also Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, ist den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.