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Öffentlichkeitsbeteiligung

ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG

Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist im Bereich der Bauleitplanung durch das Baugesetzbuch geregelt.

Hiernach unterscheidet man im Aufstellungsverfahren für die Bauleitpläne Flächennutzungsplan und Bebauungsplan in der Regel zwei Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Nach dem ersten Beschluss des Rates oder des Fachausschusses der Stadt in einer öffentlichen Sitzung zur Aufstellung des Bauleitplanes, dem Aufstellungsbeschluss, arbeitet das Planungsamt der Stadt den Entwurf des Bauleitplanes aus oder legt dem politischen Gremium den Entwurf des Bauleitplanes bereits zum Aufstellungsbeschluss vor.

In diesem frühen Planungsstadium nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses erfolgt in einem öffentlichen Beteiligungstermin eine Vorstellung und Erörterung der Planung.

In diesem Rahmen werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung dargelegt. Der Öffentlichkeit ist hierbei Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Die Anregungen der Öffentlichkeit zur Planung werden dem Rat der Stadt zur abschließenden Abwägung und Beschlussfassung vorgelegt.

Eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt, wenn der Bauleitplan für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt wird.

Dies erfolgt nach einem entsprechenden Beschluss des Rates der Stadt in einer öffentlichen Sitzung.

Ort und Zeit der so genannten „Offenlage“ werden im AMTSBLATT DER STADT ERKELENZ mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben.

In der Zeit der Offenlage kann die Öffentlichkeit schriftlich oder mündlich Stellungnahmen abgeben.

Auch diese Stellungnahmen werden dem Rat der Stadt zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und abschließenden Beschlussfassung vorgelegt und damit in das weitere Beratungs- und Entscheidungsverfahren einbezogen.