Ausbau von Windenergie

Überregionale Planungen für die Nutzung von Grund und Boden werden in Regionalplänen festgelegt. Regionalpläne bestehen aus mehreren Teilplänen, zum Beispiel dem Teilplan Erneuerbare Energien.

Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (er ist einer von fünf Regierungsbezirken im Land Nordrhein-Westfalen) wurde 2025 durch die Bezirksregierung überarbeitet, um darin unter anderem sogenannte Windenergiebereiche auszuweisen.

Die Stadt Erkelenz liegt im Regierungsbezirk Köln, städtische Planungen für die Entwicklung des Gemeindegebietes stehen also in Abhängigkeit von Planungen dieser überregionalen Ebene.


Kurz zusammengefasst:

  • 2025 gab es zwei Zeiträume, in denen die Pläne öffentlich ausgelegt wurden
  • während der Zeiträume gab es die Möglichkeit, sich über Stellungnahmen zu den Plänen an der weiteren Bearbeitung zu beteiligen
  • die Stadt Erkelenz hat sich unter anderem über Stellungnahmen beteiligt, um Änderungen (Reduzierungen) der geplanten Windenergiebereiche für das Stadtgebiet zu erwirken
  • die Stellungnahmen und Vorschläge zur Reduzierung wurden von der Bezirksregierung nicht berücksichtigt

Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen dabei helfen, die komplexe Thematik rund um die Standortfrage und den Genehmigungsprozess von Windenergieanlagen sowie die Regionalplanung besser einordnen zu können.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien

Die Neuregelungen des Windflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und des Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen erfordern eine zeichnerische Festlegung von Windenergiebereichen im Regionalplan Köln. Die Regionalplanungsbehörde hat deshalb im Auftrag des Regionalrats Ende 2024 einen Planentwurf für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien für den Regierungsbezirk Köln erarbeitet. 

Neben den zeichnerischen Festlegungen von Vorranggebieten für die Windenergie enthält er auch textliche Festlegungen für die Windenergie und zu weiteren regenerativen Energieträgern.

Hintergrund und Ausgangslage

Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung ist, dass neue Windräder nur noch in den sogenannten Windenergiebereichen, die im Teilplan Erneuerbare Energien festgelegt sind, zugelassen werden sollen.

In den vergangenen Jahren gab es mehrfach Änderungen bei den Genehmigungsgrundlagen für neue Windräder. Diese sind in den folgenden Abschnitten kurz aufgeführt.

  • Nutzung von Grund und Boden auf kommunaler Ebene

    Die Stadt Erkelenz besitzt einen Flächennutzungsplan. Er stellt in den Grundzügen die städtebauliche Ordnung und die allgemeine Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet dar. Neben der Festlegung der Flächennutzung bereits bebauter Gebiete wird im Flächennutzungsplan auch die beabsichtigte Flächennutzung bisher unbebauter Flächen dargestellt.

    Der Flächennutzungsplan ist als vorbereitender Bauleitplan nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu verstehen. Bauleitpläne legen für bestimmte Bereiche innerhalb des Stadtgebietes konkrete Regelungen fest, die die Grundlage für die Genehmigung von Bauvorhaben sind.

    Weitere Informationen können Sie auf der städtischen Webseite unter Flächennutzungsplan, Bebauungspläne nachlesen.

  • Ausgangslage: Konzentrationszonen für Windenergie im Flächennutzungsplan

    Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind Windenergieanlagen privilegiert und somit im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Über den Flächennutzungsplan steuerte die Stadt Erkelenz, an welchen Stellen im Stadtgebiet Windenergieanlagen errichtet werden.
    Der Flächennutzungsplan vom 1. September 2001 sah drei Konzentrationszonen vor, die insgesamt 1 Prozent des Stadtgebietes für die Nutzung von Windenergie vorsahen. 

    Wie im Prinzip alle Flächennutzungspläne aus der Zeit wurde bei der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans nicht explizit auf die Ausschlusswirkung von Konzentrationszonen hingewiesen.
    Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ist der Flächennutzungsplan daher nicht (mehr) geeignet, um die Errichtung von Windenergieanlagen zu steuern.

  • Genehmigungsgrundlagen für Windenergie - Änderungen seit 2023

    Grundlage der Beurteilung war daraufhin der Windeenergieerlass beziehungsweise das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW). Es sah einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden vor.

    Am 25. August 2023 verabschiedete der NRW-Landtag eine Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches: Die Regelung zum Mindestabstand wurde gestrichen, seitdem bestand im Prinzip keine Regelung zur Steuerung der vom Grundsatz nach § 35 Abs. BauGB privilegierten Windenergieanlagen.
    Dazu führte der Städte- und Gemeindebund bereits aus: „Beim Ausbau der Windenergie droht aktuell ein Wildwuchs, weil er sich nicht auf die dafür vorgesehenen Flächen beschränkt.“

    Bei den aktuellen Genehmigungsgrundlagen spielt auch eine im Jahr 2024 eingeführte Regelung im § 9 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Rolle. Danach soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen von Windenergieanlagen entschieden werden, sofern ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Abweichend von dem üblichen Verfahren findet darin keine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens für die Erteilung des Vorbescheides statt. Genehmigungsprozesse sollten damit beschleunigt werden.

In der Folge wurden bis Februar 2025 vom Kreis Heinsberg als zuständige Genehmigungsbehörde auf dem Stadtgebiet Erkelenz 35 Windenergieanlagen genehmigt. Dazu gehören auch Anlagen innerhalb der alten Konzentrationszonen, die im Flächennutzungsplan der Stadt Erkelenz ausgewiesen waren.

Weiter wurden aufgrund der sich abzeichnenden Regelungen zur Steuerung der Genehmigung von Windenergieanlagen durch den Regionalplan diverse Vorbescheide nach § 9 Abs. 1a BImSchG beantragt.

Ein entsprechender Vorbescheid bietet den Antragstellern die Möglichkeit, eine Rechtsposition zu erlangen und sich Standorte zu sichern, ohne umfangreiche und kostenintensive Unterlagen und Gutachten vorlegen zu müssen. Auf dem Stadtgebiet Erkelenz wurden 13 solcher Vorbescheide erteilt. Für zwei weitere Voranfragen wurde aufgrund der Reglung des §36a LPlG  die Entscheidung bis zum 14.02.2026 ausgesetzt (Stand:  Januar 2026).

Vorbescheide wurden sowohl innerhalb, als auch außerhalb der Windenergiebereiche des Regionalplans erteilt. Positive Vorbescheide waren bis zum Erlass der Reglung in §36a LPlG mit Datum vom 11.02.2025 zulässig oder sofern bis zum Stichtag 15.04.2024 vollständige Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde (Kreis Heinsberg) vorlagen sowie bei Repowering Anlagen.

Nachdem der Regionalplan mit Datum vom 30. Dezember 2025 bekanntgemacht wurde (genaueres zum Verfahren: siehe unten), sind aus Sicht der Stadt Erkelenz die beiden noch nicht entschiedenen Voranfragen nicht genehmigungsfähig.

Es ist zu befürchten, dass für die genehmigten Vorbescheide außerhalb der Windenergiebereiche in einem sogenannten Vollverfahren ebenfalls eine Genehmigung erteilt wird. Die Vorbescheide dienten den Antragstellern unter anderem dazu, die seinerzeitige Rechtslage des Planungsrechts abzusichern. Die Stadt Erkelenz darf sich im Rahmen eines Vollverfahrens zu einem bestehenden positiven Vorbescheid nicht mehr gegenüber dem Kreis zum Planungsrecht äußern und ihre Bedenken anmelden, sowie das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB versagen. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Erkelenz zuvor rege Gebrauch gemacht, wurde jedoch von der zuständigen Genehmigungsbehörde (Kreis Heinsberg) regelmäßig angehört und das sogenannte Ersetzen des Einvernehmens angedroht bzw. vollzogen. Das bedeutet, den negativen Stellungnahmen der Stadt Erkelenz wurde in diesen Fällen nicht gefolgt. Dies erfolgte mit Verweis auf die restriktive Rechtsprechung des OVG des Landes NRW.

Das Schaubild (Klicken Sie darauf, um es zu vergrößern) gibt Ihnen eine Übersicht über die Standorte und die verschiedenen Status der Genehmigungen von Windenergieanlagen (Stand: Januar 2026):

Die gestrichelte liliafarbene Linie zeigt das Erkelenzer Stadtgebiet. In Grün sind die Windenergiebereiche markiert, die im Teilplan  Erneuerbare Energien durch die Bezirksregierung Köln vorgesehen wurden. Die Aufschlüsselung der Farben bezüglich der Windkraftanlagen finden Sie in der Legende.

Legende

  • Windkraft - genehmigt, noch nicht (n.n.) in Betrieb (dunkelbraun, 32 Windenergieanlagen)
  • Windkraft - im Vorbescheid genehmigt (orange, 13 Windenergieanlagen)
  • Windkraft - im Vorbescheidsverfahren (hellbraun, 2 Windenergieanlagen)
  • Windkraft - im Verfahren (beige, 14 Windenergieanlagen)
  • Windkraft - in Betrieb (grün, 16 Windenergieanlagen)
  • Windkraft - endgültig stillgelegt (gelb, 9 Windenergieanlagen) 

Wie aus dem Schaubild ersichtlich wird, wurden die Voranfragen (orange: durch Vorbescheid genehmigt; hellbraun und beige: im Vorbescheidsverfahren) auch genutzt, um sich Standorte außerhalb der grün markierten Bereiche zu sichern. Die grün markierten Bereiche stellen die Windenergiebereiche dar, die Ende 2024 im ersten Entwurf des Regionalplans vorgesehen waren.


Neuaufstellung Teilplan Erneuerbare Energien: Kritik der Stadt Erkelenz

Zur Erinnerung: Auf der Grundlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) sind landesweit 1,8 Prozent der Flächen bis zum Jahr 2032 als Flächen für Windkraftanlagen zur Verfügung zu stellen. Die Potentialanalyse für das Land NRW errechnet für den Bereich des Regierungsbezirks Köln 2,13 Prozent der Fläche. 

Die Darstellungen im Entwurf zum Regionalplan (siehe Schaubild) stellen für Erkelenz Potentialflächen (die in der Karte grün markierten Bereiche) von etwa 5 Prozent der Fläche des Stadtgebietes dar.

Allerdings sind in den Potentialflächen verschiedene Anlagen nicht enthalten, für die bereits rechtskräftige Bescheide erteilt wurden. Dies betrifft insbesondere Flächen westlich von Matzerath und südlich von Holzweiler.
Berechnet man diese Flächen zu den jetzt ausgewiesenen Flächen hinzu, ergeben sich Flächenanteile von knapp 7 Prozent der Fläche. Dieser Anteil liegt weit über der Zielvorgabe.

Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hat sich die Verwaltung während der öffentlichen Beteiligungen zum Regionalplan mehrfach dafür ausgesprochen, die im Entwurf vorgesehen Flächen zu reduzieren und unter Berücksichtigung von bestandkräftigen Genehmigungen die geplanten Vorrangzonen zu reduzieren.

Öffentliche Beteiliungen der Bezirksregierung Köln

Vom 13. Januar bis zum 13. Februar 2025 hat die Bezirksregierung Köln Öffentlichkeitsbeteiligungen zum Regionalplan durchgeführt. Zum sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien hat die Stadtverwaltung im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung eine vom Rat der Stadt Erkelenz beschlossenden Stellungnahme abgegeben. In der dazu einberufenen Sonderratssitzung am 12. Februar wurde unter anderem über die von der Verwaltung vorgeschlagene Stellungnahme diskutiert, die in die Beteiligung der Bezirksregierung Köln eingebracht werden sollte. Außerdem wurden Änderungen vorgenommen. Die Stellungnahme, die in die erste Beteiligung eingebracht wurde, können Sie folgend einsehen:

Trotz der vorgeschlagenen Reduzierungen (siehe Anlagen im Dokument) ist weiterhin eine überproportionale Inanspruchnahme des Stadtgebietes durch Windenergieanlagen gegeben. Eine weitergehende Reduzierung hat aufgrund der vorliegenden Bescheide faktisch jedoch keine Wirkung beziehungsweise Aussicht auf Erfolg.

Zur Erläuterung der Thematik hielt Technischer Beigeordneter Martin Fauck in der Sonderratssitzung am 12. Februar 2025 einen Kurzvortrag. Die Präsentation können Sie sich hier anschauen.

Im Rahmen der zweiten Beteiligung, die bis zum 7. August 2025 lief, war festzustellen, dass die Bezirksregierung den Anregungen insgesamt nicht gefolgt war. Deshalb - und nach erneuter Diskussion und erneutem Beschluss im Rat der Stadt Erkelenz - wurde eine weitere Stellungnahme in die zweite Beteiligung gegeben. Die zweite Stellungnahme vertieft die Position der Stadt Erkelenz, die bereits in der ersten Stellungnahme dargelegt wurde. 

Neben dem Einreichen der zweiten Stellungnahme wurde das Gespräch mit der Bezirksregierung gesucht, um die besondere Situation - auch mit Blick auf die Belastungen durch den Braunkohletagebau - zu erläutern.

Ergebnis

Am 19. Dezember 2025 stimmte der Regionalrat der Bezirksregierung Köln mehrheitlich für den Teilplan Erneuerbare Energien. Der nun beschlossene Teilplan berücksichtigt keine der von der Stadt Erkelenz eingebrachten Anregungen.

Ende Dezember wurde der Regionalplan öffentlich bekanntgemacht: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=22651. Folgend können Sie den beschlossenen Plan einsehen: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/kommunales-planung-bauen-und-verkehr/regionalplanung/neuaufstellung-regionalplan-koeln-6

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine inhaltliche Befassung mit der Stellungnahme zur ersten öffentlichen Beteiligung nicht erfolgt ist. Da der Entwurf zwischen der ersten und zweiten Beteiligung für das Stadtgebiet nicht geändert wurde, war die Stellungnahme in der zweiten Beteiligung aus Sicht der Bezirksregierung nicht zu werten, da in der zweiten Beteiligung nur Stellungnahmen zu geänderten Bereichen bewertet wurden.