Walze für den Straßenbau

Straßenbau

Straßenbau und Verkehrsanlagen

Das Straßennetz in Deutschland ist unter anderem unterteilt in Kreisstraßen, Landstraßen oder Bundesstraßen und wird entsprechend von unterschiedlichen Institutionen instandgehalten. Darüber hinaus gibt es viele Straßen, um deren Bau und Instandhaltung sich die Kommunen selbst kümmern.

Informationen rund um den Bau, die Instandhaltung und die Beitragserhebung auf kommunaler Ebene erhalten Sie auf dieser Seite.

Beitragserhebung im Straßenbau

Der Straßenbau ist eine wichtige Aufgabe, die die Stadt Erkelenz für Sie leistet. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Stadt Erkelenz verpflichtet, alle betroffenen Grundstückseigentümer*innen beziehungsweise Erbbauberechtigten an den Kosten für den Straßenbau zu beteiligen. Dies geschieht in Form einer Beitragsveranlagung oder Beitragserhebung.

Arten der Kostenbeteiligung

  • Erschließungsbeitrag gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der städtischen Erschließungsbeitragssatzung
  • Straßenausbaubeitrag gemäß §§ 8 und 8a Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der städtischen Straßenausbaubeitragssatzung
  • Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen gemäß § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der städtischen Entwässerungssatzung

Wie sich die unterschiedlichen Arten der Kostenbeteiligung im Straßenbau zusammensetzen, wann Sie über die anstehenden Maßnahmen informiert werden und weitere Erklärungen erhalten Sie folgend.

Erschließungsbeiträge

Mit einem Klick auf das Plus-Symbol erhalten Sie die Antworten auf die jeweiligen Fragen.

  • Was versteht man unter einem Erschließungsbeitrag?

    Die Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB schreiben den Gemeinden vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung einer öffentlich-rechtlichen Erschließungsanlage (Straßen, Wege, Plätze, Immissionsschutzanlagen) überwiegend von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke getragen werden müssen (einmaliger Erschließungsbeitrag). Der Gesetzgeber rechtfertigt dies mit dem besonderen Erschließungsvorteil des Anliegers. Dieser Erschließungsbeitrag wird für jede erstmalig herzustellende Anlage einmal erhoben.
    Weitere Bestimmungen hierzu finden Sie in der städtischen Erschließungsbeitragssatzung.

    Wann eine Erschließungsanlage als „erstmalig endgültig herstellt“ gilt, richtet sich nach bestimmten baulichen und rechtlichen Merkmalen.

    Querschnitt: Aufbau einer Erschließungsanlage

    Dazu gehören zum Beispiel eine Straßendecke nach bestimmten Standards (Pflaster, Beton, Asphalt), ein entsprechender technischer Unterbau, Straßenentwässerung und Beleuchtung.

    Erst, wenn alle Merkmale für eine erstmalig endgültig hergestellte Anlage gemäß den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der städtischen Erschließungsbeitragssatzung erfüllt sind, wird der Erschließungsbeitrag erhoben.

  • Was sind beitragspflichtige Grundstücke?

    Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die unmittelbar an die Erschließungsanlage grenzen. Die sogenannten Hinterliegergrundstücke, die nicht direkt an die Erschließungsanlage grenzen, müssen ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie über ein anderes Grundstück oder einen nicht befahrbaren Wohnweg den Zugang zur Erschließungsanlage erhalten.

    Eckgrundstücken, die an zwei oder mehreren Erschließungsanlagen liegen, kann gemäß der städtischen Erschließungsbeitragssatzung eine Vergünstigung zu Gute kommen.

  • Was sind beitragsfähige Kosten?

    Der Aufwand beinhaltet nur Kosten für die satzungsgemäße Herstellung der Erschließungsanlage.

    Hierzu zählen unter anderem:

    • Erwerb und Freilegung der benötigten Grundstücksflächen
    • Erstmalige Herstellung der Straßenflächen und Gehwege einschließlich ihrer Entwässerung und Beleuchtung
    • Herstellung von Grünflächen
  • Wie hoch ist der Erschließungsbeitrag?

    Der Erschließungsbeitrag teilt sich gesetzlich wie folgt auf:

    • Die Stadt Erkelenz trägt grundsätzlich 10 % der Erschließungskosten als Eigenanteil.
    • Die restlichen 90 % werden auf die beitragspflichtigen Grundstücke aufgeteilt.

    Die Grundstücksfläche wird mit einem in der städtischen Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Faktor für die Art und das Maß der Nutzung vervielfältigt. Diese anrechenbare Fläche wird dann im Beitragsbescheid mit dem Beitragssatz multipliziert.

    Diese Art der Beitragsberechnung nach Grundstücksgröße und tatsächlicher oder möglicher Bebauung hat die Rechtsprechung als geeigneten und zulässigen Maßstab bestätigt.

    Das Maß der Nutzung ermittelt sich unter anderem aus der Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes, die sich im unbeplanten Gebiet aus der tatsächlichen Bebauung ergibt oder im beplanten Gebiet aus den Vorgaben des Bebauungsplanes zu entnehmen ist.

  • Wie werde ich informiert?

    Vorabinformation

    Wenn Sie betroffen sind, erhalten Sie ca. 1 Jahr vor Baubeginn ein Infoschreiben mit dem Hinweis auf die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage und die damit verbundene Wertsteigerung für das betroffene Grundstück sowie dem Hinweis auf die beitragsrechtliche Veranlagung gemäß den Vorschriften des BauGB.

    Kurz vor Baubeginn

    Sie erhalten in einem weiteren Infoschreiben einen Ausbauplan zur Kenntnis und die Mitteilung des voraussichtlich zu zahlenden Erschließungsbeitrages.

    Vorausleistung

    Sobald die Bauarbeiten beginnen, kann die Stadt Erkelenz eine Vorausleistung von Ihnen erheben. Die umlagefähigen Kosten werden hierbei geschätzt.

    Endgültiger Bescheid

    Wenn die Straße vollständig fertiggesellt ist, versendet die Stadt Erkelenz nach Vorlage der Schlussrechnung den Erschließungsbeitragsbescheid. Er bezieht sich auf die tatsächlich entstandenen Erschließungskosten. Diese werden mit den Zahlungen aus der Vorausleistung verrechnet.

  • Wer ist zur Zahlung verpflichtet?

    Zahlungspflichtig sind diejenigen, die bei Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheides im Grundbuch als Eigentümer*in beziehungsweise Erbbauberechtigte eingetragen sind. 

    Der Erschließungsbeitrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig; auch dann, wenn Sie Widerspruch bei der Stadt Erkelenz oder Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.

    Falls erforderlich, kann der festgesetzte Erschließungsbeitrag gestundet werden in Form einer Ratenzahlung oder Verrentung. Nähere Informationen hierzu und den Antrag auf Stundung finden Sie unter: Liquiditätsbogen BauGB.pdf

Straßenausbaubeiträge

Die Stadt Erkelenz ist zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen verpflichtet, wenn eine vorhandene öffentlich-rechtliche Anlage oder ein Teil von ihr (Straße, Geh- und Radweg, Beleuchtungsanlage) erneuert oder verbessert wird. Dies dient der Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen. Die Erneuerung oder Verbesserung einer Straße stellt einen wirtschaftlichen Vorteil (besonderer Gebrauchsvorteil) dar, weshalb die anliegenden Grundstückseigentümer*innen an den Kosten der Baumaßnahme zu beteiligen sind.

  • Wer wird an den Ausbaukosten beteiligt?

    Alle Eigentümer*innen beziehungsweise Erbbauberechtigten, deren Grundstücke von der erneuerten oder verbesserten Anlage erschlossen ist, wird an den Ausbaukosten beteiligt. Dies gilt für Anliegergrundstücke sowie für Hinterliegergrundstücke.

  • Straßenreparatur oder Straßenausbau: Was ist der Unterschied?

    Reparaturen an einzelnen Straßenstellen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen und sind nicht beitragspflichtig.

    Eine Erneuerung dagegen bedeutet den Ersatz eines alten und verbrauchten Straßenteils, zum Beispiel mit Schlaglöchern durchzogene Fahrbahnen oder wenn die Ausleuchtung der Straße durch eine moderne Beleuchtungsanlage verbessert wird.

  • Wie werden die Beiträge erhoben und ermittelt?

    Die Erhebung und Ermittlung von Straßenausbaubeiträgen im Land Nordrhein-Westfalen richtet sich nach den Vorschriften der §§ 8 und 8a KAG NRW i. V. m. der städtischen Straßenausbaubeitragssatzung.

    Die Stadt beteiligt sich gemäß der städtischen Straßenausbaubeitragssatzung zu unterschiedlichen Anteilen an den beitragsfähigen Kosten. Hierbei ist die Kategorisierung der zu erneuernden oder zu verbessernden Anlage ausschlaggebend. Die weitere Beitragsberechnungsweise (Art und Maß der Nutzung) erfolgt analog zum Erschließungsbeitragsrecht.

    Durch die „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“, die zuletzt am 12.05.2022 erlassen wurde, werden die Beitragspflichtigen von Straßenausbaubeiträgen zu 100% entlastet.
    Dies bedeutet nicht, dass die Straßenausbaubeiträge abgeschafft worden sind. Die Beitragserhebung ist weiterhin von der Stadt Erkelenz nach den zuvor genannten Vorschriften vorzunehmen. Diese Förderrichtlinie greift nur für die straßenbaulichen Maßnahmen, die durch ein kommunales Gremium nach dem 01.01.2018 beschlossen worden sind.

    Alle straßenbaulichen Maßnahmen der Stadt Erkelenz, die dieses Kriterium nicht erfüllen, sind beitragsrechtlich bereits abgerechnet, so dass für alle künftigen straßenbaulichen Maßnahmen, vorbehaltlich einer positiven Förderzusage durch das Land NRW, eine 100-prozentige Förderung der Straßenausbaubeiträge in Aussicht gestellt werden kann.

    Nach Vorlage der Schlussrechnung beantragt die Stadt Erkelenz von Amtswegen beim Land NRW die Fördermittel. Sobald der Zuwendungsbescheid des Landes NRW vorliegt, erhalten die betroffenen Grundstückseigentümer*innen/Erbbauberechtigten einen Beitragsbescheid, mit dem Hinweis, dass diese zweckgebundene Landesförderung gezahlt worden ist und keine Beitragszahlungen durch die Anliegenden vorzunehmen sind.

  • Wie werde ich über die Straßenausbaumaßnahmen informiert?

    Die betroffenen Grundstückseigentümer*innen/Erbbauberechtigten erhalten ca. 1 Jahr vor Baubeginn ein Infoschreiben über den geplanten Ausbau.

    Die Stadt Erkelenz hat 2013 das „10-Schritte-Modell“ zur Information und Bürgerbeteiligung bei Straßenausbaumaßnahmen erlassen, wonach Sie umfassend über die Straßenbaumaßnahme technisch als auch beitragsrechtlich in mehreren Etappen informiert werden sollen und sich dazu mit Vorschlägen auch einbringen können.

    § 8a KAG NRW schreibt dazu eine Anliegerversammlung vor, zu der alle betroffenen Grundstückseigentümer*innen/Erbbauberechtigten rechtzeitig eingeladen werden. Auch hier können zusätzlich beitragsrechtliche und technische Fragen geklärt und auch Vorschläge/Anregungen vorgebracht werden.

Gemäß § 8a Absatz 1 KAG NRW muss seit 2021 ein Straßen- und Wegekonzept erstellt werden, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. So können Sie sich frühzeitig auf anstehende Bauarbeiten einstellen. Einsehbar ist es hier: Straßen- und Wegekonzept (pdf).

Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen

Gemäß § 10 des KAG NRW in Verbindung mit der städtischen Entwässerungssatzung ist die Stadt Erkelenz dazu verpflichtet, sich die in tatsächlicher Höhe entstandenen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und für die Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen von den betroffenen Grundstückseigentümer*innen oder Erbbauberechtigten erstatten zu lassen.

  • Wer ist zur Zahlung verpflichtet?

    Schuldner*innen des Kostenersatzanspruches sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer*innen, die im Grundbuch als solche eingetragen sind und in deren Sonderinteresse eine Sanierung/Erneuerung des Grundstücksanschlusses (Leitungsstrecke vom öffentliche Hauptkanal bis zur privaten Grundstücksgrenze) durchgeführt worden ist.

    Eine Kostenaufteilung aufgrund einer rechtlich nicht abgesicherten Mitbenutzung des sanierten/erneuerten Grundstücksanschlusses von einem oder mehreren anderen Grundstücken ist nicht möglich.

    Der Kostenersatz ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig; auch dann, wenn Sie Widerspruch bei der Stadt Erkelenz oder Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.

    Bitte beachten Sie, dass die Kosten für den neuen Grundstücksanschluss nicht unter die „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ fallen!

  • Information und Antragsstellung

    Nähere Informationen und den Antrag auf Herstellung eines Grundstücksanschlusses finden Sie in den Online-Dienstleistungen.